Al l gemeine Geschäftsbedingungen der PUR – Service+Montage GmbH (nachfol gend PUR, Verl eiher oder Auftragnehmer genannt) für die Branche
Arbeitnehmerüberl assung
1.Al l gemeines
1.1. Für sämtliche von PUR aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.2.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftiger – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der PUR auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung. Die PUR erklärt ausdrücklich, dass ihr die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Sachsen in Chemnitz am 09.10.2002 erteilt wurde. Zuständige Erlaubnisbehörde ist jetzt die Agentur für Arbeit Kiel.
1.3. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PUR, Stand:06/14, werden alle bisherigen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen haben somit keinerlei Wirkung mehr.
2. Vertragsabschl uss
2.1.Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3.Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.
2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Überlassung jeweils nur vorübergehend erfolgt.
3.Arbeitsrechtl iche Beziehungen
3.1.Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
3.2. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeit
arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.
4. Fürsorge-/ Mitwirkungspfl i chten des Auftraggebers/Arbeitsschutzmaßnahmen
4.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2.Der Auftraggeber
wird sicherstellen, da
ss am Beschäftigungsort des Zeit
arbeitnehme
rs geltende Unfallverhütungs
–
und
Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen ei
n-
gehalten werden.
Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeit
arbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einwei
sen
und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwe
n-
dung aufklären. Sofern
Zeit
ar
beitnehmer des Auftragnehmers
aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitsei
n-
richtungen oder Vorkehrun
gen im Bet
rieb des Auftraggebers
die Arbeitsleistun
g ablehnen, haftet der Auftraggeber
für
die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
4.3.
Z
ur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer
obliegenden Überwachungs
–
und Kontrollmaßnahmen gesta
t
tet der Au
f-
traggeber
dem Auftragnehmer
ein
Zutrittsrech
t zu den Arbeitsplätzen der Zeit
arbeitnehmer innerhalb der üblichen A
r-
beitszeiten.
4.4.
Sofer
n für die Beschäftigung der Zeit
arbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden,
ve
r-
pflichtet sich der Auftraggeber
diese vor Aufnahm
e
der Beschäftigung durch den Zeit
arbeitne
hmer einzuholen und
dem Auftragnehmer
die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
4.5.
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer
einen etwaigen A
rbeitsunfall des überlassenen
Zeit
arbeitnehmers unve
r-
züglich, das heißt am
Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge
wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer
einen
schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles
überlassen oder mit
dem
Auftragnehmer
den Unfallhergang untersuchen.
4.6.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet die Angaben und Änderungen über die Branchenzugehörigkeit seines Betriebes, die
Zugehörigkeit zum Handwerk und das Vergleichsentgelt dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer über
alle Vereinbarungen im Betrieb des Auftraggebers bezüglich Leiharbeitnehmer
schriftlich zu informieren.
Die Ermittlung des Vergleichsentgelts entfällt, wenn kein Branchenzuschlagstarifvertrag
einschlägig ist oder wenn sich der Auftraggeber nicht auf die M
öglichkeit der Begrenzung des Vergleichsentgelts b
e-
ruft.
A
–
VT
–
0
22
, Version
06/14
, Seite
2
von
5
5.
Bestätigung des Auftragnehmers und des Auftraggebers
5.1.
Die PUR erklärt als Auftragnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich, dass alle laufenden Sozia
l-
leistungen für die an den Kunden
überlassenen Mitarbeiter von der PUR abgeführt werden.
5.2.
Sämtliche von PUR überlassenen Mitarbeiter sind bei der Berufsgenossenschaft
für Handel und Warendistribution
(BGHW)
versichert.
5.3.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die an den Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter
verpflichtet hat die Arbeitszeit
des Auftraggebers einzuhalten, die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich und sauber unter Einhaltung aller gültigen
Rechtsvorschriften aus
zuführen sowie Stillschweigen über seine eigene Entlohnung und alle Geschäftsvorfälle beim
Auftraggeber zu wahren.
5.4.
Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmern
abgeschlossen hat, die iG
Z
–
/DGB
–
Tarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in ihrer jeweils
gültigen Fassung einbezogen werden. Der
Auftragnehmer
stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte
Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.
5.5.
Der Auftraggeber sichert zu, Mitarbeiter
des Auftragnehmers
nicht in einem Baubetrieb im Sinne der §§211 ff SGB III
i.V.m. der Baubetriebe
–
VO (Inkl. Asbestsanierung) einzusetzen oder keine überwiegenden Bauleistungen zu erbri
n-
gen, noch die Arbeitskräfte nu
r vereinzelt oder vorübergehend in einer Baubetriebsabteilung im Sinne der
BaubetriebeVO (inkl. Asbestsanierung) mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet we
r-
den.
5.6.
Der Auftraggeber sichert zu, dass die Mitarbeiter
des Auftragn
ehmers
nicht an weitere E
ntleiher überlassen werden
(Kettenüberlassung).
5.7.
Der Auftragnehmer
unterwirft sich den jeweiligen Regelungen der IGZ
–
DGB
–
Tarifgemeinschaft.
6.
Personal auswahl , Personaleinsatz
6.1.
Die Personalauswahl erfolgt durch den
Auftragnehmer
auf G
rundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anford
e-
rungsprofile.
6.2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforde
r-
ten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert,
verpflichtet sich der
Auftragnehmer
, nur so
l-
ches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese
A
usbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.
6.3.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingese
tzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR
–
Staates sind, zur Aufnahme der Tätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz, der Arbeitsgenehmigungsverordnung oder
sonstiger auf Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangener Verordnungen oder ihnen
nachfolgenden Gesetze b
e-
rechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom
Auftragnehmer
entsprechende Nachweise vorzulegen.
6.4.
Der Auftraggeber teilt dem
Auftragnehmer
mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen hat und zu welchen dieser Einric
h-
tungen er den
Zeitarbeitnehmern Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, den Zugang nicht zu gewä
h-
ren.
6.5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jeden nicht zuvor ausdrücklich vereinbarten Einsatzwechsel
oder Auslandseinsatz des überlassenen Mit
arbeiters
vor Einsatzwechsel oder Grenzüberschreitung zu informieren. Für
Folgen eines nicht zuvor vereinbarten Einsatzwechsels oder Auslandseinsatzes haftet der Auftraggeber in vollem U
m-
fang und ist auch verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Drit
ter freizustellen, die aufgrund der Verletzung
dieser Pflicht entstehen.
7.
Zurückweisung/Austausch von Zeit
arbeitnehmern
7.1.
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeit
arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung geg
enüber
dem Auftragnehmer
zurückzuweisen, wenn ein G
rund vorliegt, der den Auftragnehmer
zu einer außerordentlichen Kündigung des A
rbeit
s-
verhältnisses mit dem Zeit
arbeitnehmer berechtigen wür
de (§ 626 BGB). Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Gründe
für die Zurückweisung detail
liert darzulegen. Im Falle de
r Zurückweisung ist
der Auftragnehmer
berechtigt, an
dere
fachlich gleichwertige Zeit
arbeitneh
mer an den Auftraggeber
zu überlassen.
7.2.
Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Leiharbeiters, wenn dieser für die vorge
sehene Tätigkeit nicht
geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftragg
e-
ber
auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Künd
i-
gung berech
tigen würde (§
626
BGB).
8.
Leistungshindernisse/Rücktritt
8.1.
Der Auftragnehmer
wi
rd ganz oder zeitweise von seiner
Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlas
sung von
Zeit
arbeitnehmern durch außergewöhnliche Umständ
e, die nicht durch den Auftragnehmer
schuldhaft verursacht wu
r-
den, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind
insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen,
gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder
des Auftragn
ehmers
, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen
, Einspruch des Betriebsrates des Auftraggebers,
Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Auftraggeber
u. ä.
Darüber hinaus ist
der Auftragnehmer
in den genan
n-
ten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlas
sungsvertrag zurückzutreten.
8.2.
Ungeachtet der vorsteh
enden Regelung ist dem Auftraggeber
be
kannt, dass die von dem
Auftragnehmer
überlass
e-
ne
n Zeit
arbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Be
trieb des Auftraggebers
bestreikt wird.
8.3.
Nimmt der Zeit
arbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf,
wird der
Auftraggeber
den Auftragnehmer
unverzüg
lich unterrichten.
Der Auftragnehmer
wird sich nach besten Kräften bem
ü-
hen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies
nicht möglich, wird
der Auftragnehmer
von dem
Auftrag befreit.
Unterbleibt die unverzügliche
Anzeige durch den Auftraggeber
stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang
mit der nicht oder nicht rech
tzeitig erfolgten Aufnah
me der Tätigkeit durch den Zeit
arbeitnehmer gegen
den Auftra
g-
nehmer
nicht zu.
8.4.
Wegen Krankheit ausgefallene Zeitarbeitnehmer können vom Auftragnehmer ersetzt werden. Eine Verpflichtung hie
r-
zu besteht nicht.
A
–
VT
–
0
22
, Version
06/14
, Seite
3
von
5
9.
Abrechnung
9.1.
Bei
sämtlichen von dem
Auftragnehmer
angegebenen Verrechnungssätzen handelt
es sich um Nettoangaben.
Der
Auftragnehmer
wi
rd dem Auftraggeber
bei Beendigung des Auftrages
–
bei fortdauernder Überlassung wöchentlich
–
eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen
Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren au
s-
drüc
k
lich eine abweichende
Abrechnungsweise.
9.2.
Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsber
eiches berechtigen den Auftragnehmer
zur Änderung des Stunde
n-
verrechnungssatzes.
9.3.
B
ei Änderung
der für uns
geltenden Vergütungstarifverträ
ge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen
sich unsere Verrechnungssätze jeweils anteilig ab Wirkung der Änderung.
Die
durch eine Erhöhung des Arbeitsengelts
aufgrund tariflicher Bestimmungen
entstehen
de Lohnkosten werden zuzüglich
der Lohnnebenkosten (mindestens 65
%)
an den Auftraggeber weiterberechnet.
9.4.
Der Auftragnehmer
nimmt die Abrechnu
ng nach Maßgabe der von dem Zeit
arbeitnehmer überlasse
nen und von dem
Auftraggeber
wöchentlich unterschriebenen
Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli
chen Arbeitszeit
des Zeit
arbeitnehmers
, die über die bei dem Auftraggeber
geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeit
s-
zei
t hinausgeht, wird
der Auftragnehmer
Überstundenzuschläge entspreche
nd der im Arbeitnehmerüberlassungsve
r-
trag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags
–
, Schicht
–
, Nachtarbeits
–
und
anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen
wie z.B. Branchenzuschläge
.
Für den Fall, dass dem Auftragn
ehmer
Stu
n-
dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhal
ten des Auftraggebers
zurückgeht, ist
der Auftragnehmer
berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeits
zeit des Zeit
arbeitnehmers zu berechnen, die der
maximalen täglichen
Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung
entspricht (§ 3 Ar
bZG). Dem Auftraggeber
bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäfti
gungsdauer des
Zeit
arbeitnehmers
n
achzuweisen.
9.5.
Fällt der
Auftraggeber unter den Geltungsbereich eine
s
Branchenzuschlagstarifver
tr
ages,
erhöhen
die vom Auftra
g-
nehmer an den überla
s
senen Arbeitnehmer zu zahlenden Branchenzuschläge
den vom Auftraggeber zu zahlenden
Ve
r
rechnungssatz
ab dem Zeitpunkt, an dem der Auft
ragnehmer zur Leistung an den überlassenen Arbeitnehmer ve
r-
pflichtet ist
.
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung seine Branchenzugehöri
g-
keit mitteilen.
Wünscht
der Auftraggeber
eine Deckelung des Bran
chenzuschlags
beim überlassenen Arbeitnehmer
des Auftraggebers
auf
die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines
vergleichbaren Arbei
t-
nehmers beim Auftraggeber, so hat er dem Auftragnehmer
diesen Wunsch und
das vorgenannte
regelmäßige Stu
n-
denentg
elt eines Vergleichsarbeitnehmers mitzuteilen.
Der Auftraggeber muss in diesem Fall auch die Vergleichskrit
e-
rien, wie ausgeübte
Tätigkeit
das Leiharbeitnehmers
im Kundenunternehmen sowie
die dafür notwendige Qualifikat
i-
on und Erfahrung im ausgeübten Tätigk
eitsbereich mitzuteilen.
Des Weiteren hat der Auftraggeber mitzuteilen, wenn
er den Tarifvertrag Leih
–
/Zeitarbeit (TV LeiZ) anwendet
oder betriebliche Vereinbarungen Leih
–
bzw. Zeitarbeitne
h-
mer begünstigen.
Ändert
sich
das jeweils mitgeteilte Stundenentgel
t, so hat der Auftraggeber diese Änderung dem
Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Derzeit gibt es Branchenzuschlagstarifverträge in folgenden Branchen:
Chemieindustrie
Metall
–
und Elektroindustrie
kunststoffverarbeitende Industrie
kautschukverarbeitende Industrie
Schienenverkehrsbereich
Holz/ Kunststoff verarbeitende Industrie
Textil
–
und Bekleidungsindustrie
Papier/ Pappe/ Kunststoff/ verarbeitende Industrie
Druckindustrie
Kali
–
Und Salzbergbau
Papier erzeugende Industrie
9.6.
Die Rechnungsbeträge sind
mit Zugang der von dem
Auftrag
nehmer erteilten Abrechnung bei dem
Auftraggeber
sofort
–
ohne Abzug
–
fällig und zahlbar.
9.7.
Die von dem
Auftragnehmer überlassenen
Zeit
arbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder
Z
ah
lungen auf die von dem
Auftragnehmer
erteilten Abrechnungen befugt.
9.8.
Im Falle des Zahlungsverzuges
des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins,
mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden F
i-
nanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugss
chadens
behält sich der Auftragnehmer
vor.
9.9.
Reklamationen der Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort, spätestens 8 Tage nach Eingang beim Auftraggeber
zu beanstanden. Ein Recht zur Aufrechnung bzw. Zurückhaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei
unstreitig
oder rechtskräftig bestehenden Forderungen.
10.
Aufrechnung/Zurückbehal tungsrecht/Abtretung
10.1.
Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, gegenüb
er Forderungen des Auftragnehmers
aufzurechnen oder ein Zurückb
e-
haltungsrecht geltend zu machen, es
sei denn,
die von dem Auftraggeber
geltend gemachte Gegenforderung ist unb
e-
stritten oder rechtskräftig festgestellt.
10.2.
Der Auftraggeber
ist nur mit vorheriger schriftlic
her Zustimmung des
Auftragnehmer
s
berechtigt, Rechte und Pflichten
aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
A
–
VT
–
0
22
, Version
06/14
, Seite
4
von
5
11.
Gewährl eistung/Haftung
11.1.
Der Auftragnehmer
steht da
für ein, dass die überlassenen Zeita
rbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigke
i-
ten geeignet sind; er ist jedoch
zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnis
sen der Zeita
rbei
t-
nehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
11.2.
Der Auftragnehmer
, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgeh
i
lfen haften nicht für durch Zeit
arbeitnehmer
anlässlich i
hrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber
verursachte Sc
häden, es sei denn
dem Auftragnehmer
, deren gesetzl
i-
chen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlve
rschulden zur Last. Im
Übrigen ist
die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände,
i
nsbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der
unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüll
ungsgehilfen haftet
der Auftragnehmer
darüber hinaus nur für vorher
sehbare Schäden.
11.3.
Der Auftraggeber
verpflichtet sich,
den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Z
u-
sammenhang mit der Ausführ
ung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber
übertragenen
Tätigkeit
en gelten
d machen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber
über jede Inanspruchnahme durch Dritte
schriftlich in Kenntnis setzen.
11.4.
Sollte der Auftraggeber
seiner Prüfungs
–
und Mitteilungspflicht
nach 2.4.
, 4.6. und 9.3.
nicht nachkommen, so ste
llt
er den Auftragnehm
er
von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprü
chen des Zeita
rbeitnehmers
auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden fr
ei. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruch
stellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
12.
Übernahme von Zeit
arbeitneh
mern/
Vermittl ungsprovision
12.1.
Eine
Übernahme
liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich ve
r-
bundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem
Zeitarbeitnehmer
des
Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Eine
Übernahme
liegt auch dann vor, wenn
der Auftraggeber oder ein
mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich
verbundenes Unternehmen
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der
Überlassung
mit
dem Zeitarbeitnehmer
ein Arbeitsverhältnis eingeht
. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der
Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht
aufgrund der vorangegangenen Überlassung
erfolgt ist.
12.2.
Eine
Übernahme
liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaf
t-
lich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber
durch den Auftragnehmer
ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
12.3.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Begr
ündung des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem Auftrag
geber und dem Zeita
r-
beitnehmer
ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sond
ern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages
.
12.4.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen
wurde.
Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsver
hältnis zwischen dem Au
f-
trag
geber und dem Zeitarbeitnehmer
vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeit
s-
verhältnis
nicht
eingegangen wurde.
12.5.
In den Fällen der 1
2
.1 bis 1
2
.3
hat der Auftraggeber
eine
Vermittlungsprovision
an den Auftragnehmer zu zahlen.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang
vermittlungsprovisions
pflichtig wie unbefristete Arbeitsve
r-
hältnisse.
12.6.
Die Höhe de
r
Vermittlungsprovision
beträgt bei direkter Übernahme des
Zeitarbeitnehmers
ohne vorhe
rige Überla
s-
sung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt d
ie
Vermittlungsprovision
bei
einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme i
n-
nerhalb von sechs Mo
naten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttom
o-
natsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter.
12.7.
Berechnungsgrundlage de
r
Vermittlungsprovision
ist das zwis
chen dem Auftraggeb
er und dem Zeitarbeitnehmer
ve
r-
einbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragneh
mer und dem Zeitarbeitnehmer
verei
n-
barte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertr
a-
ges vor
. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeit
s-
verhältnisses maßgeblich. D
ie
Vermittlungsprovision
ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. D
ie
Vermit
t-
lungsprovision
ist zahlbar 14 Tage
nach Eingang der Rechnung.
12.8.
Wird
der Mitarbeiter
aufgrund eines
freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen
für den
Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes
das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrun
d-
lage bildet.
13.
Vertragsl aufzeit/Kündigung
13.1.
Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf
unbestimmte Dauer. In
der ers
ten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit e
i-
ner Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Ve
reinbarung mit e
i-
ner F
rist von drei
Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung
treffen.
13.2.
Davon unberührt bleibt das Recht zur fri
stlosen Kündigung.
Der Auftragnehmer
ist insbesondere zur fristlosen Künd
i-
gung dieser
Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver
mögen des Auftra
g-
gebers
beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol
ches droht
oder b) der Auftraggeber
eine fällige Rechn
ung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
13.3.
Eine Kündigung dieser
Vereinbarung durch den Auftraggeber
ist nur wirksam,
wenn sie gegenüber
dem Auftragne
h-
mer
ausgesproch
en wir
d. Die durch den Auftragnehmer überlassenen Zeit
arbeitnehme
r sind zur Entgegennahme von
Kündigungserklärungen nicht befugt.
A
–
VT
–
0
22
, Version
06/14
, Seite
5
von
5
14.
Schl ussbestimmungen
–
Sal vatorische Kl ausel
14.1.
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderun
g des Schriftformerforderniss
es selbst. Die von
dem Auftragnehmer überlassenen
Zei
t-
arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerübe
rlassungsve
r-
trages mit dem Auftraggeber
zu vereinbaren.
14.2.
Gerichtsstand für a
lle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsv
erhältnis zwischen
dem Auftra
g-
nehmer und dem Auftraggeber
ist der S
itz der jeweiligen
Geschäftsstelle
des Auftragnehmers
, die den vorliegenden
Arbeitnehmerüberlassungsvertra
g geschlossen hat,
sofern der Auftraggeber
Kaufmann ist.
Der Auftragnehmer kann
seine
Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtssta
ndes des Auftraggebers
geltend
machen.
14.3.
Für sämtliche Rechtsbe
ziehungen zwischen
dem Auftragnehmer und dem Auftrag
geber
gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
14.4.
Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt selbst für den Verz
icht auf das Schriftformerfordernis
. S
ollte eine Bestimmung oder ein Teil einer
Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen B
e-
stimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am n
ächsten
kommt.
PUR
–
Service+Montage
GmbH, Geschäftsbereich
Arbeitnehmerüberlassung